Mitgliedschaft und Satzung
Verein
Mitgliedschaft und Satzung
Warum Mitglied werden?
Eine Mitgliedschaft im IKGIS e.V. bietet Ihnen zahlreiche Vorteile und Möglichkeiten:
- Sonderkonditionen bei unseren Weiterbildungsveranstaltungen
- Sonderkonditionen bei Beratungsaufträgen
- Aktuelle Informationen über Forschungsergebnisse
- Eine Kooperations- und Informationsplattform
- Wissens- und Technologietransfer
Formen der Mitgliedschaft:
- Ordentliches Mitglied, juristische Person
(Jahresbeitrag 750,00 Euro) - Ordentliches Mitglied, natürliche Person
(Jahresbeitrag 150,00 Euro) - Förderndes Mitglied, natürliche oder juristische Person
(Jahresbeitrag 1.500,00 Euro) - förderndes Mitglied aus Hochschulen, Uiversitäten, Verbänden, Kommunen
(Jahresbeitrag 500,00 Euro)
Überzeugt?
Dann melden Sie sich gerne bei uns:
Vereinssatzung
§ 1Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Institut für Kommunale Geoinformationssysteme-Verein e.V. (Kurzbezeichnung IKGIS-Verein e.V.).
- Der IKGIS-Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Sitz des IKGIS-Vereins ist in Darmstadt.
- Der IKGIS-Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden: nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Geschäftsjahr des IKGIS-Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der IKGIS-Verein verfolgt insbesondere die Förderung der Ausbildung an der Technischen Universität Darmstadt und anderen deutschen Hochschulen, aber auch die Förderung der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Geoinformation, des Landmanagements und deren Anwendungen. Er verfolgt damit ideelle Belange seiner Mitglieder, insbesondere auch die ideelle Unterstützung der Technischen Universität Darmstadt in ihrer Ausbildung, Forschung und Entwicklung.
- Im Einzelnen ergeben sich daraus Aufgaben, die vom Verein durchzuführen sind:
- Ausbildung von Studenten der TU Darmstadt und anderer deutscher Hochschulen auf den Gebieten GIS, Landmanagement und deren Anwendungen.
- Durchführung von Fortbildungen für GIS und deren Anwendungen.
- Durchführung von Anwenderseminaren für Mitglieder und von ihnen benannte Personen.
- Durchführung von Demonstrationsveranstaltungen für den in (a) bis (c) genannten Personenkreis.
- Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf den Gebieten von GIS, Landmanagement und deren Anwendungen.
- Der IKGIS-Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO 77). Die Mittel des IKGIS-Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
§ 3Mitglieder
- Als Mitglieder können Einzelpersonen, Gesellschaften und gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsform, rechtsfähige und nicht rechtsfähige öffentlichen Körperschaften und Anstalten, Behörden und Personenvereinigungen sowie Verbände und Vereine aufgenommen werden, deren fachliches Interesse im Zusammenhang mit GIS und seinen Anwendungen steht.
- Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft:
- Gründungsmitglieder sind die Personen, die den Verein gegründet haben. Sie sind in der Mitgliederversammlung voll stimmberechtigt.
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein nach der Gründung beigetreten sind. Sie sind in der Mitgliederversammlung voll stimmberechtigt.
- Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins ideell unterstützen. Sie können an Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen, sind dort jedoch nicht stimmberechtigt.
- Personenbezogene Daten werden nur zu satzungsgemäßen Zwecken des IKGIS-Vereins verwendet.
§ 4Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über die Annahme. Der Aufnahmebeschluss wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
- Die Mitgliedschaft dauert mindestens drei Jahre. Danach verlängert sie sich jeweils um ein Jahr.
- Die Mitgliedschaft endet:
- bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
- bei schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes mindestens drei Monate vor Ablauf des Mitgliedschaftszeitraumes (Absatz 2); die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen des IKGIS-Vereins schädigen würde; das Mitglied soll vor dem Beschluss gehört werden; das Ausschlussverfahren gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
- bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug befinden.
§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der Satzung des IKGIS-Vereins.
- Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.
- Die Mitglieder sind gehalten, den IKGIS-Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
- Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch an das Vermögen des IKGIS-Vereins oder auf Rückzahlungen geleisteter Beiträge.
§ 6Mitgliedsbeiträge
Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird am 1. Januar für das laufende Geschäftsjahr fällig, bei Beitragserhöhungen ab dem von der Mitgliederversammlung definierten Zeitpunkt.
§ 7Organe
Die Organe des IKGIS-Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der wissenschaftliche Beirat.
§ 8Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des IKGIS-Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands im Bedarfsfall oder auf begründeten schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der Zahl der Mitglieder einberufen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.
- Anträge von Mitgliedern, die (zusätzlich) auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen bei der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens drei Wochen, bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich vorliegen. Sie sind von diesem den Mitgliedern unverzüglich bekannt zugeben.
§ 9Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:
- sie wählt den Vorstand.
- Anfragen und Bemerkungen zum Jahresbericht, die sie an den Vorstand richtet, hat dieser spätestens in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln.
- sie prüft und genehmigt die Jahresabrechnung, die der Vorstand ihr vorlegt, und erteilt die Entlastung.
- sie wählt den Abschlussprüfer.
- sie beschließt über Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören und die der Vorstand ihr zur Beschlussfassung vorlegt.
- sie genehmigt den Jahreswirtschaftsplan und beschließt über die mittel- und langfristigen Ziele.
- sie beschließt über Satzungsänderungen, näheres dazu regelt der § 11.
- Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist erforderlich für:
- das Inkrafttreten der Geschäftsordnung, die Einzelheiten der Mitgliedschaft sowie die Befugnisse der Organe und die Beitragsordnung.
- allgemeine Grundsätze über Anstellungsbedingungen, Vergütungen, Versorgung und Abfindung von Mitarbeitern des IKGIS.
§ 10Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied des Vorstandes.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Der § 11 (Absatz 2) über die Beschlussfassung bei Satzungsänderungen und der § 17 über die Auflösung des IKGIS-Vereins bleiben unberührt.
- In der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden bestimmt. Die Niederschrift soll die wesentlichen Inhalte der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Stimmabgabe durch Briefwahl ist möglich. Die Abberufung eines gewählten Vorstandsmitglieds ist nur aus wichtigem Grund zulässig und mit Zweidrittelmehrheit aller gültigen Stimmen zu beschließen. Das Vorstandsmitglied soll vor der Entscheidung gehört werden. Der Vorstand soll innerhalb eines Jahres vor dem Ende der laufenden Amtszeit gewählt werden. Kann die erforderliche Neuwahl des Vorstandes nicht rechtzeitig vor dem Ende einer Wahlperiode stattfinden, so bleiben die ausscheidenden Mitglieder im Amt, bis Neuwahlen vorgenommen sind und die Gewählten ihr Amt antreten. Die Nachfolger vorzeitig ausgeschiedener Mitglieder des Vorstandes sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zu wählen. Bis dahin bestimmt der Vorstand ein Mitglied, das die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch wahrnimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11Satzungsänderung
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben.
- Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und einer Dreiviertelmehrheit der Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Ist bei einer Mitgliederversammlung, in der eine Satzungsänderung nach § 11 (1) beschlossen werden soll, nicht mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann nachfolgend ein Beschluss zur Satzungsänderung durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von Dreiviertel aller Mitglieder.
- Änderungen der Satzung, die den Zweck des Vereins, insbesondere § 2 Absätze (1) und (3) betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 12Vorstand
- Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des IKGIS-Vereins.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden wählen.
- Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ohne Amtunterbrechung ist zulässig. Der Vorstand soll sich nach Möglichkeit zusammensetzen aus:
- einem Professor des Geodätischen Instituts der TUD.
- einem Hochschullehrer oder Wissenschaftler tätig in der Region Rhein-Main.
- einem Vertreter der GIS-Anwender.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sind zu regeln.
- Der IKGIS-Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss.
§ 13Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des IKGIS-Vereins. Er fasst die erforderlichen Beschlüsse.
- Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Förderungsmaßnahmen des IKGIS-Vereins in Übereinstimmung mit dem Jahreswirtschaftsplan.
- er fördert die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Mitglieder bei der Förderung der Ziele des IKGIS-Vereins.
- er stellt den Jahreswirtschaftsplan und die Jahresabrechnung auf.
- er bereitet Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und vollzieht sie.
- er berichtet der Mitgliederversammlung einmal jährlich über die wesentlichen Angelegenheiten des IKGIS-Vereins.
- Der Vorstand kann in Fällen, die keinen Aufschub dulden, über die vorstehend genannten Punkte hinaus Entscheidungen treffen. Er teilt dies den Mitgliedern unverzüglich mit.
- Zu Vorstandssitzungen muss mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich eingeladen werden. Im Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann diese Frist im Einzelfall verkürzt werden oder entfallen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden, anwesend sind.
- Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte formelle Änderungen dieser Satzung durchzuführen.
§ 14Wissenschaftlicher Beirat
- Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen Fragen der Zielsetzung und Förderung der Arbeit des IKGIS-Vereins.
- Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und entsprechend vom Vorstand auf drei Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
§ 15Ausschüsse
- Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Ausschussmitglieder entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Den Ausschüssen obliegt es, Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten.
- Die Mitgliederversammlung kann ausnahmsweise auch Nichtmitglieder in Ausschüsse berufen.
§ 16Schlichtungsverfahren
- Können Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und dem IKGIS-Verein nicht in Güte beigelegt werden, so ist die Entscheidung darüber unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges auf Antrag eines Beteiligten einem Schiedsgericht zu übertragen.
- Das Schiedsgerichtsverfahren ist in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Schiedsgerichtsordnung geregelt.
- Die Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 17Auflösung
- Die Auflösung des IKGIS-Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit Dreiviertelmehrheit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dabei ist auch zu beschließen, wer zum Liquidator bestellt wird.
- Der Auflösungsbeschluss muss eine Bestimmung darüber enthalten, auf wen das Vermögen des Vereins übertragen werden soll.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der Geoinformation, des Landmanagement und deren Anwendung.
- Beschlüsse, durch die
- für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung aufgenommen oder aufgehoben wird,
- der IKGIS-Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 18Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
- Für eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung eine rechtswirksame Bestimmung vorzuschlagen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weittestmöglich entspricht.
§ 19Inkrafttreten
- Die Satzung tritt am Tage der Gründung des IKGIS-Vereins in Kraft.
- Mit dem Eintrag in das Vereinsregister nennt sich der Verein „Institut für Kommunale Geo-Informationssysteme e.V.“.
Schiedsgerichtsordnung
§ 1Zweck und Aufgaben des Schiedsgerichts
Zweck und Aufgabe des Schiedsgerichtes ergeben sich aus § 16 der Satzung.
§ 2Verfahren
- Die Anrufung erfolgt durch Einreichung einer Schrift an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Schrift soll die genaue Bezeichnung der Betroffenen, eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes mit den Beweismitteln und einen Antrag enthalten.
- Über die Anrufung des Schiedsgerichtes ist der Vorstand zu unterrichten. Er hat dem Schiedsgericht alle zur Wahrheitsfindung geeigneten Informationen zur Verfügung zu stellen.
- Für das Verfahren sind die in den einschlägigen deutschen Gesetzen niedergelegten Verfahrensgrundsätze anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass es sich bei dem Schiedsgericht um ein an wissenschaftlichen Zielen des Vereins bestimmtes Forum handelt.
- Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist befugt, die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen und zur Vorbereitung der Verhandlung sachdienlichen Maßnahmen zu treffen.
- Die Verhandlung wird mündlich geführt und steht allen Vereinsmitgliedern offen. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet das Schiedsgericht. Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden und ggf. dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 3Zusammensetzung des Schiedsgerichts
- Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Es wird im Bedarfsfall durch die Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Vorstandes sollten nicht Mitglieder des Schiedsgerichts sein.
- Mit Zustimmung der Betroffenen und zwei Beisitzern kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Schiedsgerichts auch allein entscheiden.
- Das Schiedsgericht kann sich mit mindestens drei Mitgliedern für verhandlungsfähig erklären.
§ 4Nachrücken eines Ersatzmitglieds des Schiedsgerichts
Fällt ein Mitglied des Schiedsgerichts aus oder lehnt die Mitwirkung in einem Verfahren wegen Befangenheit oder aus persönlichen Gründen ab, rückt ein Ersatzmitglied in der Reihenfolge der Wahl nach.
§ 5Entscheid
- Das Schiedsgericht entscheidet durch Spruch, der aufgrund einfacher Mehrheit ergeht. Die Entscheidung wird den anwesenden Parteien verkündet, ansonsten durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mitgeteilt. Der Spruch muss die wesentlichen Bestandteile eines Gerichtsurteils enthalten und mit einer Begründung versehen sein.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig.
§ 6Kosten
Sind durch das Schiedsgerichtsverfahren Kosten entstanden, fallen sie der unterliegenden Partei zur Last. Eine andere Kostenverteilung nach billigem Ermessen ist möglich.
§ 7Inkrafttreten
Diese Schiedsgerichtsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20. Mai 2005 beschlossen und ist damit in Kraft getreten.
Beitragsordnung
- Gründungsmitglieder des Instituts für Kommunale Geo-Informationssysteme (IKGIS) zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
- Ordentliche Mitglieder, die juristische Personen sind, entrichten einen jährlichen Beitrag zur Mitgliedschaft im IKGIS von € 750.- (siebenhundertfünfzig).
- Ordentliche Mitglieder, die natürliche Personen sind, zahlen einen Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft von € 150.- (einhundertfünfzig).
- Fördernde Mitglieder, die natürliche oder juristische Personen sein können, zahlen einen Beitrag zur Mitgliedschaft von € 1.500.- (eintausendfünfhundert).
- Fördernde Mitglieder aus Hochschulen, Universitäten, Verbänden oder Kommunen zahlen einen Jahresbeitrag von € 500.- (fünfhundert).
Gründungsmitglieder:
Sind Personen, die den Verein am 22. Dezember 1998 gegründet haben. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt (Zuständigkeiten nach § 9 der Satzung).
Ordentliche Mitglieder:
Sind natürliche oder juristische Personen, die dem Verein nach dem 22. Dezember 1998 beigetreten sind. Sie sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt (Zuständigkeiten nach § 9 der Satzung).
Fördernde Mitglieder:
Sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins ideell unterstützen. Sie können an Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen, sind dort jedoch nicht stimmberechtigt.
Darmstadt, 03. Mai 2002